Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Nicht alle Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds werden ersetzt
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten freizustellen, die durch die Teilnahme an einem Seminar zum ''Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz'' entstanden sind.
Der Arbeitnehmer darf eine solche Schulungsteilnahme nicht ohne Weiteres für erforderlich halten.
Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt.
Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 64 12 vom 20.08.2014