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Auf einer Intensivstation beschäftigte Pfleger sind nicht selbstständig
Nach einer richtungsweisenden und für eine Vielzahl von Pflegekräften bedeutsamen Entscheidung des Landessozialgerichts in Essen sind zumindest Pflegekräfte auf einer Intensivstation nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmer zu bewerten.
Dies gilt selbst dann, wenn die Pflegekraft etwa in der Wahl ihrer Patienten frei ist und bei ihrer Arbeit nicht den individuellen Leistungsstandards der Klinik, sondern internationalen Expertenstandards folgt. Denn selbst wenn die vermeintlich selbstständige Pflegekraft in einem gewissen Rahmen mehr Freiheiten genießt als die offiziell angestellten Pflegekräfte, besteht doch eine vollständige Einbindung in den organisatorischen Ablauf der Klinik. Denn dieser ist insbesondere auf einer Intensivstation immer an dem Wohl der schwerkranken Patienten orientiert, weshalb sämtliche Pflegekräfte in allen wichtigen Entscheidungen den ärztlichen Vorgaben unterstellt sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer weitgehenden Weisungsfreiheit des Pflegepersonals ausgegangen werden, wie es aber für beruflich selbstständige Personen typisch ist.
Daneben rechnete der Pfleger im zugrunde liegenden Sachverhalt seine Arbeitszeit stundenweise ab, weshalb auch nicht davon auszugehen war, dass er ein für Selbstständige typisches unternehmerisches Risiko trug.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war der Pfleger daher als angestellter Arbeitnehmer einzustufen, weshalb die Klinik zur Abführung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet war.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NW L 8 R 573 12 vom 26.11.2014