Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Kosten für Privatflugzeug und internationale Fluglizenz nicht von der Steuer absetzbar

Der Geschäftsführer einer GmbH kann die Kosten für ein Privatflugzeug und den Erwerb einer internationalen Fluglizenz auch dann nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn er das Flugzeug teilweise zur Wahrnehmung von Geschäftsterminen nutzt.


Selbiges versuchte aber der Geschäftsführer einer GmbH, nachdem er knapp 25% der letztjährigen Flugstunden zur Wahrnehmung von auswärtigen Geschäftsterminen genutzt hatte. Von seinem Arbeitgeber verlangte er keine Kostenerstattung, wollte diese aber vor dem Hintergrund von Zeitersparnis, Terminnot und Ersparnis von Übernachtungskosten jedoch als Werbungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung berücksichtigt wissen. Wie schon zuvor das Finanzamt, folgte auch das Finanzgericht diesem Anliegen nicht:

Die Motivation zur Nutzung des Privatflugzeuges beruhte vorliegend primär in der Freude am Fliegen und nicht auf einer betrieblichen Notwendigkeit. Selbst wenn sich durch die Flugzeiten die Abwesenheit des Geschäftsführers verringerte, war diese Zeitersparnis ohne Vorteil, da er im Gegensatz zu Linienflügen, eine Bahnfahrt o.ä. Die Fahrzeit nicht zur Verrichtung betrieblicher Belange nutzen konnte. Auch führte die Zeitersparnis nicht zu einer finanziellen Abgeltung durch den Arbeitgeber. Somit bestand zumindest eine teilweise private Mitveranlassung für die Nutzung der Privatmaschine, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Werbungskosten abzulehnen war.

Die Kosten des Erwerbs der internationalen Fluglizenz können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da keine Notwendigkeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer bestand und auch keine weiteren Aspekte im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit für eine Notwendigkeit des Lizenzerwerbs ersichtlich waren.
 
Hessisches Finanzgericht, Urteil FG HE 4 K 781 12 vom 14.10.2014
Normen: §§ 9 I S.1, § 12 Nr.1 EStG
[bns]