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Gericht kippt Nachforderungsgrenze im Erschließungsrecht
Hat sich eine Grundstückseigentümer mit einer Gemeinde über seinen Beitrag zu den Erschließungskosten geeinigt, kann dieser in der Folge nicht zu weiteren Zahlungen aufgrund von inflationsbedingten Mehrkosten herangezogen werden.
Vorab: Erschließungskosten sind für viele Eigenheimbesitzer ein ''Angstbegriff'', zumal sie nicht anderes bedeuten, als das Anwohner für die Kosten der Anlage von Straßen oder deren Erhaltung vor ihrem Grundstück herangezogen werden können. Je nach Grundstücksgröße und Maßnahme können sich diese Kosten schnell auf einige tausend Euro summieren.
Um die Höhe solcher Erschließungskosten ging es auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt aus dem sauerländischen Menden, der bis in die 70er Jahre zurückreicht. Seinerzeit schlossen die Anwohner mit der Stadt einen Vertrag, in welchem sie sich zur Zahlung der Kosten für ihre Straße schon vor deren Fertigstellung verpflichteten und zeitnah mehrere tausend Euro an die Stadt überwiesen. Die Fertigstellung der Straße zog sich jedoch bis 2007 und die Kosten summierten sich während dieser Zeit auf fast das vierfache der ursprünglich für den Bau veranschlagten Summe. Dementsprechend forderte die Stadt von den Anliegern weitere Zahlungen.
Diese Forderung als ungerechtfertigt einstufend, befand das Gericht, dass eine in den 90ern ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegte Grenze, nach der eine Nachforderung bei einer mehr als doppelt so hohen wie der ursprünglich gedachten Belastung gerechtfertigt ist, vorliegend nicht greift (sog. Missbilligungsgrenze). Denn diese Grenze wird vorliegend aufgrund der Preissteigerungen im Verlauf mehrerer Jahrzehnte überschritten. Dies darf nicht zu einer unangemessenen Belastung der Bürger führen. Dies gilt auch, sofern im Einzelfall andere Gründe zu einem Überschreiten dieser Doppelgrenze geführt haben. Denn diese ist für die Begründung einer Nachforderung als ungeeignet zu bewerten. Vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen. Inflationsbedingte Mehrkosten sind daneben primär als typisches Risiko der Stadt als Vertragspartner zu werten, weshalb die gewünschte Nachzahlung als unrechtmäßig einzustufen war.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG BVerwG 10 CN 1 14 vom 21.01.2015
Normen: § 7 I HPPVO