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Bestimmte Lohnzulagen können unpfändbar sein

Schichtzulagen und Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin nicht pfändbar oder abtretbar.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Privatinsolvenz seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin abgetreten. Diese wollte in der Folge auch tariflich vereinbarte Wechselschichtzulagen und Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten pfänden, wogegen sich der Arbeitnehmer jedoch erfolgreich vor Gericht wehrte.

Nach dem Gesetz sind beispielsweise ''Schmutz- und Erschwerniszulagen'' nicht pfändbar, ohne das dabei zwischen den Graden der Erschwernis zu unterscheiden ist. Vor diesem Hintergrund war eine Pfändung bzw. Abtretung der in Frage stehenden Zulagen nicht möglich.

In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG B 3 Sa 1335 14 vom 09.01.2015
Normen: § 850a Nr.3 ZPO, § 400 BGB
[bns]