Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine bessere Zeugnisnote
Der Arbeitnehmer, dem ein Arbeitszeugnis mit der Note ''befriedigend'' ausgestellt wurde und der jedoch die Gesamtbewertung mit der Note ''gut'' begehrt, trägt im Arbeitsgerichtsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete bessere Bewertung.
Im Gegensatz dazu trägt der Arbeitgeber jedoch die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine schlechtere Note als ''befriedigend'' vergeben will, da die Note ''befriedigend'' als mittlere Note in der Praxis am häufigsten vergeben wird und damit üblich ist.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, welches inhaltlich der Wahrheit entspricht und eine bestimmte Schlussnote aufweist. Das Zeugnis muss dann im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, welches inhaltlich der Wahrheit entspricht und eine bestimmte Schlussnote aufweist. Das Zeugnis muss dann im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 584 13 vom 18.11.2014
Normen: GewO § 109