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des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitgeber kann Bonus streichen
Der Arbeitgeber kann einen Leistungsbonus ganz streichen, wenn auch nur ein von mehreren festgelegten Zielen nicht erreicht wurde und der Arbeitgeber sich von Anfang an vorbehalten hat, die Höhe des Bonus nach billigem Ermessen festzusetzen und von dem Erreichen verschiedener Ziele abhängig zu machen.
Dazu müssen die Kriterien für die Bonusauszahlung im Arbeitsvertrag nicht festgelegt sein noch muss ein Verhältnis der einzelnen Kriterien zueinander festgelegt sein.
Erfolgt die Bonusauszahlung nach billigem Ermessen, hat der Arbeitnehmer lediglich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens.
Erfolgt die Bonusauszahlung nach billigem Ermessen, hat der Arbeitnehmer lediglich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 8 12 vom 20.03.2013
Normen: BGB §§ 315, 307