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Kein Auflösungsanspruch hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses bei depressiver Erkrankung

Ein Arbeitnehmer kann keine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, nur weil eine vorherige arbeitgeberseitige Kündigung sozialwidrig war.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer nach der sozialwidrigen Kündigung eine psychische Erkrankung in der Form einer Depression aufgrund der sozialwidrigen Kündigung erleidet, denn eine solche Erkrankung liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers und begründet keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Ein solcher Fall kann jedoch anders beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber ein schikanöses Verhalten an den Tag legt und deutlich werden lässt , dass er den Arbeitnehmer auf jeden Fall loswerden will.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 241 12 vom 11.07.2013
Normen: KSchG § 9 Abs. 1 S. 1
[bns]