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Altersgrenze für Beamte ist verfassungswidrig
Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte sind aufgrund mangelnder Verordnungsermächtigung in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig.
In dem entschiedenen Fall klagten 2 Lehrer im Alter von 40 auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis und bekamen im Ergebnis Recht. Demnach verstoßen die Regeln in der Laufbahnverordnung, nach denen ein Lehrer bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht älter als 40 Jahre alt sein darf gegen Verfassungsrecht. Eine solche Bestimmung greift schwerwiegend in das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein und schließt ältere Bewerber ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aus.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 1322 12 vom 21.04.2015
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG