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Tragen vom Pilotenmützen muss für Männer und Frauen gleichermaßen gelten
Der Betriebsrat hat ein Mitentscheidungsrecht bei der Ausgestaltung von Vorschriften über die Dienstkleidung, wenn die Dienstkleidung dazu dient das Erscheinungsbild des Unternehmens nach außen hin zu fördern.
In dem entschiedenen Fall verpflichtete eine Fluggesellschaft ihre männlichen Piloten zum Tragen einer zur Uniform gehörenden Mütze. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat in einem solchen Fall ein Mitbestimmungsrecht hat, weil Dienstkleidungsvorschriften, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens fördern und in der Öffentlichkeit vereinheitlichen sollen, das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb berühren.
Bei Dienstkleidungsvorschriften gilt jedoch auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Männer und Frauen bei der Dienstkleidung gleichermaßen zu behandeln sind. Demnach müssen weibliche und männliche Piloten gleichermaßen verpflichtet werden, die Dienstmütze bei der Arbeit zu tragen.
Bei Dienstkleidungsvorschriften gilt jedoch auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Männer und Frauen bei der Dienstkleidung gleichermaßen zu behandeln sind. Demnach müssen weibliche und männliche Piloten gleichermaßen verpflichtet werden, die Dienstmütze bei der Arbeit zu tragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 AZR 1083 12 vom 30.09.2014
Normen: BetrVG § 87
Urteil: http://openjur.de/u/776150.html