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Wegnahme von Zahngold im Krematorium führt zum Schadensersatz
Der Arbeitgeber kann Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer verlangen, wenn dieser aus der Kremationsasche Zahngold wegnimmt und diese nicht mehr herausgeben kann.
Dabei ist unerheblich, wenn der Krematoriumsbetreiber kein Eigentum an dem Zahngold erlangt hat. In einem solchen Fall kann das Auftragsrecht auf die Herausgabeansprüche entsprechend angewendet werden, auch wenn die Mitarbeiter des Krematoriums nicht unentgeltlich tätig werden.
An dem Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Arbeitnehmer ändert sich auch nichts, wenn der Krematoriumsbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, da der Erwerber in die Gläubiger- und Schuldnerposition des Veräußerers eintritt.
An dem Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Arbeitnehmer ändert sich auch nichts, wenn der Krematoriumsbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, da der Erwerber in die Gläubiger- und Schuldnerposition des Veräußerers eintritt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 655 13 vom 21.08.2014
Normen: BGB §§ 195, 280 Abs. 1, 613a, 667, 958
Urteil: https://openjur.de/u/761086.html