Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Ausländische und deutsche Lehrbefähigung sind gleich zu berücksichtigen
Lehrer mit deutscher Lehrbefähigung und solche mit ausländischer Lehrbefähigung sind nach derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zu vergüten.
Eine Differenzierung ist im Hinblick auf besondere Einstellungsvoraussetzungen, wie eine ausländische Lehrbefähigung nicht gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 383 14 vom 25.06.2015