Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kein Arbeitsverhältnis bei Einübung einer Artistennummer
Vereinbart eine Artistengruppe in einem ,,Vertrag über freie Mitarbeit'' mit einem Zirkusunternehmen eine bestimmte Akrobatiknummer einzuüben und aufzuführen, so wird damit kein Arbeitsverhältnis begründet.
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem Dienstverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Demnach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung weisungsgebunden und sozial abhängig ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 98 14 vom 11.08.2015