Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Kündigung wegen Geltendmachung des Mindestlohns
Die Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des seit dem 1.
Januar geltenden Mindestlohns berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung.
Rund 5,19 Euro pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stundenerhielt ein angestellter Hausmeister in Berlin. Auf seine Forderung nach der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Stunde reagierte der Arbeitgeber mit dem Angebot, die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden zu reduzieren und den bisherigen monatlichen Lohn von insgesamt 325 Euro beizubehalten. Rechnerisch ergab sich daraus ein Lohn von 10,15 Euro je Stunde. Dieses Angebot lehnte der Arbeitnehmer ab, woraufhin der Arbeitgeber ihm kündigte.
Das Arbeitsgericht wertete diese Entlassung als eine durch das Gesetz verbotene Maßregelung des Arbeitnehmers. Dieser hätte lediglich auf die Einhaltung des ihm zustehenden Anspruchs auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bestanden. Vor diesem Hintergrund konnte die Kündigung nur als unwirksam gewertet werden.
Rund 5,19 Euro pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stundenerhielt ein angestellter Hausmeister in Berlin. Auf seine Forderung nach der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Stunde reagierte der Arbeitgeber mit dem Angebot, die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden zu reduzieren und den bisherigen monatlichen Lohn von insgesamt 325 Euro beizubehalten. Rechnerisch ergab sich daraus ein Lohn von 10,15 Euro je Stunde. Dieses Angebot lehnte der Arbeitnehmer ab, woraufhin der Arbeitgeber ihm kündigte.
Das Arbeitsgericht wertete diese Entlassung als eine durch das Gesetz verbotene Maßregelung des Arbeitnehmers. Dieser hätte lediglich auf die Einhaltung des ihm zustehenden Anspruchs auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bestanden. Vor diesem Hintergrund konnte die Kündigung nur als unwirksam gewertet werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil ABG Berlin 28 Ca 2405 15 vom 17.04.2015
Normen: § 612a BGB