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Diebstahl während der Arbeit kann zum Verlust der Verbeamtung führen
Wer unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begeht muss, unabhängig von den den strafrechtlichen Folgen, im anschließenden Disziplinarverfahren mit den höchstmöglichen beruflichen Konsequenzen rechnen.
Diese Erfahrung musste ein verbeamteter Rettungssanitäter machen, der einem bewusstlosen Patienten 50 Euro aus dessen Portemonnaie stahl und deswegen bereits wegen eines besonders schweren Fall des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Ein Disziplinarverfahren endete mit seiner Entlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Geringwertigkeit des Diebesgutes im vorliegenden Fall nicht zu einer Strafmilderung führen kann, zumal die äußeren Umstände der Tat dagegen sprächen. Denn der verbeamtete Rettungssanitäter nutzte die hilflose Lage des ihm ausgelieferten Patienten zur Begehung der Straftat aus und beging zudem, während des laufenden Disziplinarverfahrens, einen weiteren Diebstahl. Vor diesem Hintergrund war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG 3d A 2363 09 O vom 10.12.2015