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Ausraster bei Karnevalsfeier kostet den Job

Die Anwendung von körperlicher Gewalt bei einer betrieblichen Karnevalsfeier kann auch bei einem behinderten und langjährig im Betrieb angestellten Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung führen.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf im Fall eines behinderten Versicherungsangestellten. Dieser fühlte sich auf der betrieblichen Karnevalsfeier zunächst von zwei Kolleginnen bedrängt, die ihm die Krawatte abschneiden wollten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem als Clown verkleideten Kollegen, bei welcher der in der Folge Entlassene den Clown in den Unterleib und ins Gesicht schlug, ihm ein Bier ins Gesicht goss und ihm das leere Glas danach ins Gesicht drückte, so dass dieses zerbrach und das Opfer erheblich an der Stirn verletzte. Aufgrund dieser Geschehnisse sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Gegen diese klagend, führte der Mann vor Gericht aus, dass er von den Damen und dem Opfer grob beleidigt worden sei und sich bedroht gefühlt hätte. Aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung hätte er in der Folge zugeschlagen.

Das Gericht machte sich in der Folge, aufgrund des auf der Feier reichlich angefertigten Videomaterials, ein umfassendes Bild von den Ereignissen und lehnte die Klage im Ergebnis ab. Denn der Ausbruch des Klägers erfolgte nicht nur ohne Rechtfertigung, sondern sei auch nicht durch eine Angststörung zu verharmlosen. Auch die seit mehreren Jahrzehnten andauernde Betriebszugehörigkeit des Mannes würde der fristlosen Kündigung in diesem Fall nicht entgegenstehen, so das Gericht.

Am Rande: Einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Gewaltausbruch des Mannes und seinem Kostüm, er war als Al Capone verkleidet, erörterte das Gericht nicht.
 
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, Urteil LAG NW D 13 Sa 957 15 vom 10.12.2015
Normen: § 626 BGB
[bns]