Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
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des Deutschen Anwaltvereins
Anspruch auf Bonuszahlung nach Kündigung
Es muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten fristgerecht zum 30.09.2014, woraufhin er ab Juni 2014 freigestellt wurde. In den Jahren zuvor hatte der Privatkundenbetreuer von seinem Arbeitgeber Boni erhalten. 2010 bis 2012 erhielt der Kläger jeweils 45.000 Euro. 2013 bekam er sogar einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro. Die Boni werden jeweils im März des nächsten Jahres ausgezahlt. In einem Begleitschreiben wies die Beklagte auf die Freiwilligkeit der Zahlung hin. Für das Jar 2014 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Bonus ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Mitarbeiter, die im laufenden Geschäftsjahr ausscheiden, keine Boni erhalten. Der Arbeitnehmer machte einen Zahlungsantrag gelten. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab.
Die Berufung des Kundenberaters war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger einen Zahlungsanspruch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz hat. Wenn Boni nach einem erkennbar generalisierenden Prinzp gezahlt werden, darf ein einzelner Arbeitnehmer nur beim Vorliegen sachlicher Gründe davon ausgeschlossen werden. Eine Belohnung von Betriebstreue muss den Arbeitnehmern kommuniziert worden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend geschehen. Daher hätte keine Differenzierung zwischen gekündigten und ungekündigten Mitarbeitern erfolgen dürfen.
Die Berufung des Kundenberaters war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger einen Zahlungsanspruch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz hat. Wenn Boni nach einem erkennbar generalisierenden Prinzp gezahlt werden, darf ein einzelner Arbeitnehmer nur beim Vorliegen sachlicher Gründe davon ausgeschlossen werden. Eine Belohnung von Betriebstreue muss den Arbeitnehmern kommuniziert worden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend geschehen. Daher hätte keine Differenzierung zwischen gekündigten und ungekündigten Mitarbeitern erfolgen dürfen.
LAG Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 8 Sa 1454 15 vom 02.08.2016
Normen: §§ 286 I, II, 288 I, 307 I, 315 III 1, 2, 611 I BGB