Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Schriftform für Befristung ist auch bei dem Zusatz ,,im Auftrag'' gewahrt
Einem öffentlichen Arbeitgeber sind Ausnahmen von den Befristungsmöglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht zuzubilligen, welches somit gleichermaßen für öffentliche Arbeitgeber, wie für private Arbeitgeber gilt.
Unterzeichnet ein Vertreter einen Vertrag für seinen Vorgesetzten, so muss er dieses Vertretungsverhältnis bei der Unterzeichnung offen legen, sei es durch die Verwendung des Kürzels i.A. oder des Kürzels i.V.
Unterzeichnet ein Vertreter mit dem Kürzel i.A., so kann er dennoch als Vertreter angesehen werden, wenn aus den übrigen Umständen hervorgeht, dass er als Vertreter für seinen Vorgesetzten handeln will und entsprechend bevollmächtigt ist.
Ob jemand als Vertreter oder als Bote handelt, ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen, mithin danach, wie sich das Handeln des Betreffenden nach außen hin darstellte und von einem verständigen Laien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufzufassen war.
Die Unterschrift unter Verwendung des Kürzels ,,im Auftrag'' kann dafür sprechen, dass der Unterzeichnende nicht selbst die Verantwortung für die von ihm abgegebene Erklärung und deren Inhalt übernehmen will, sondern lediglich gleich einem Boten zu handeln befugt war.
Ein Bote gibt lediglich eine Erklärung der hinter ihm stehenden Person ab, gibt mithin keine eigene Erklärung, sondern die Erklärung eines Dritten ab. Willensmängel bzw. Wissensmängel können der hinter dem Boten stehenden Person nicht zugerechnet werden, ebenso wenig auch umgekehrt. Im Gegenzug dazu kann die Bösgläubigkeit eines Vertreters dem Vertretenen als eigenes Wissen zugerechnet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 190 14 vom 09.09.2015
Normen: BGB §§ 126, 164, TzBfG §§ 14,4