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Antrag auf Elternzeit per Fax ist unwirksam
Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit geltend, so muss er diese schriftlich beantragen.
Schriftform im Sinne des BGB bedeutet, dass eine Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, wenn durch das Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Weiter kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Das Schriftformerfordernis des BGB ist demnach nicht gewahrt, wenn der Antrag auf Elternzeit lediglich per Telefax gestellt wird und eingeht. Ein solcher Antrag ist nichtig.
Der bei einem Antrag auf Elternzeit grundsätzlich bestehende Sonderkündigungsschutz wird bei einem aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des BGB nichtigen Antrag nicht ausgelöst. Ein unwirksamer Antrag ist für den Arbeitnehmer somit gefährlich, da der Arbeitgeber Kenntnis von dem Elternzeitwunsch seines Arbeitnehmers erlangt, der Arbeitnehmer jedoch zum gleichen Zeitpunkt keinen Sonderkündigungsschutz hat.
Weiter kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Das Schriftformerfordernis des BGB ist demnach nicht gewahrt, wenn der Antrag auf Elternzeit lediglich per Telefax gestellt wird und eingeht. Ein solcher Antrag ist nichtig.
Der bei einem Antrag auf Elternzeit grundsätzlich bestehende Sonderkündigungsschutz wird bei einem aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des BGB nichtigen Antrag nicht ausgelöst. Ein unwirksamer Antrag ist für den Arbeitnehmer somit gefährlich, da der Arbeitgeber Kenntnis von dem Elternzeitwunsch seines Arbeitnehmers erlangt, der Arbeitnehmer jedoch zum gleichen Zeitpunkt keinen Sonderkündigungsschutz hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 145 15 vom 10.05.2016
Normen: BGB §§ 126, 125