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Beurlaubte Beamte können von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden
Betriebsrat und Arbeitgeber Können in einem Sozialplan Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile aufstellen, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Kündigungen entstehen.
In einem Sozialplan kann geregelt werden dass beurlaubte beschäftigte Beamte von einem Abfindungsanspruch ausgeschlossen werden.
Besteht eine Betriebsvereinbarung dahingehend, dass Arbeitnehmer, die die Kündigung erhalten und darauf verzichten, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, eine Sonderprämie erhalten, so ist die in einem Sozialplan vorbezeichnete Regelung unzulässig. Insbesondere können durch eine Abfindung typisierend und pauschalierend festgelegt werden, welche Nachteile ausgeglichen werden.
In dem entschiedenen Fall konnten die beurlaubten Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch innerhalb des Konzerns geltend machen und wurden so vor der drohenden Arbeitslosigkeit bereits geschützt. Eine Sonderprämie für den Verzicht auf eine etwaige Kündigungsschutzklage war jedoch auch den beurlaubten Arbeitnehmern zuzusprechen, da es Sinn und Zweck der Sonderprämie war, schnell Planungssicherheit zu erreichen und hierzu alle Arbeitnehmergruppen im gleichen Maße beitragen konnten, sodass ihnen die Sonderprämie auch gleichermaßen zustand.
Besteht eine Betriebsvereinbarung dahingehend, dass Arbeitnehmer, die die Kündigung erhalten und darauf verzichten, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, eine Sonderprämie erhalten, so ist die in einem Sozialplan vorbezeichnete Regelung unzulässig. Insbesondere können durch eine Abfindung typisierend und pauschalierend festgelegt werden, welche Nachteile ausgeglichen werden.
In dem entschiedenen Fall konnten die beurlaubten Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch innerhalb des Konzerns geltend machen und wurden so vor der drohenden Arbeitslosigkeit bereits geschützt. Eine Sonderprämie für den Verzicht auf eine etwaige Kündigungsschutzklage war jedoch auch den beurlaubten Arbeitnehmern zuzusprechen, da es Sinn und Zweck der Sonderprämie war, schnell Planungssicherheit zu erreichen und hierzu alle Arbeitnehmergruppen im gleichen Maße beitragen konnten, sodass ihnen die Sonderprämie auch gleichermaßen zustand.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 AZR 595 14 vom 08.12.2015
Normen: BetrVG §§ 75, 112 Abs. 5