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Keine Entschädigung nach dem AGG bei Ausschlagung einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch

Bewirbt sich ein ''Jobinteressent'' auf eine Stellenausschreibung allein mit dem Ziel, bei einer Ablehnung Entschädigungsansprüche nach dem AGG zu stellen, so fällt er nicht unter den Schutz der Gleichbehandlungsrichtlinie.


In dem entschiedenen Fall, schrieb eine Versicherung eine Stelle aus und nannte als Anforderungskriterien einen guten Hochschulabschluss, der kurz bevorstehe oder nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, unter anderem in der Fachrichtung Jura sowie berufsorientierte Praxiserfahrung, welche durch Praktika, die Ausbildung oder eine Werkstudententätigkeit erlangt wurden.
Auf die Stelle bewarb sich ein Rechtsanwalt, der die erste juristische Staatsprüfung vor über 10 Jahren mit der Note ,,Befriedigend '' und die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note ,,Ausreichend'' abgeschlossen hatte. In seiner Bewerbung wies er auf seine besonders umfangreiche berufliche Erfahrung hin. Die Versicherung lehnte seine Bewerbung mit der Begründung ab, es bestünden keine Einsatzmöglichkeiten für ihn. Daraufhin machte der Abgelehnte Entschädigungsansprüche nach dem AGG in Höhe von 14.000 Euro geltend.
Die Beklagte erklärte daraufhin, bei der Absage habe es sich um eine automatisch generierte Absage gehandelt und lud den Kläger noch zu einem Bewerbungsgespräch ein. Dieser schlug die Einladung mit der Begründung aus, die Versicherung solle doch erst einmal seinem Entschädigungsanspruch nachkommen.
Der EuGH entschied, dass ein Bewerber nicht schutzwürdig ist, wenn er an der ausgeschriebenen Stelle kein ernsthaftes Interesse hat, welches durch die Ausschlagung einer nachträglichen Einladung zu einem Bewerbungsgespräch hinreichend dokumentiert sein kann.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C-423 15 vom 28.07.2016
Normen: AGG § 15
[bns]