Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Mit Zugang des Rentenbescheides kann das Arbeitsverhältnis beendet werden
Ein Arbeitsvertrag kann aufgrund des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente beendet werden, wenn der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert wird.
Jedoch endet das Arbeitsverhältnis dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Rentenbescheid erhält, der lediglich befristet ist. In einem solchen Fall ist dann davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis lediglich ruht.
Ein Fall der echten Rückwirkung ist gegeben, wenn ein in der Vergangenheit angefangener und abgeschlossener Sachverhalt nachträglich aufgegriffen wird und neu geregelt wird. Die echte Rückwirkung ist in der Regel unzulässig und nur in strengen Ausnahmefällen gestattet.
Hingegen liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, wenn ein in der Vergangenheit angefangener Sachverhalt, der bis in die Gegenwart fortwirkt, d. h. also noch nicht abgeschlossen ist, aufgegriffen wird und nachträglich neu geregelt wird. Die unechte Rückwirkung ist in der Regel zulässig und lediglich abzulehnen, wenn bereits ein besonderes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage gebildet wurde, sodass es schlichtweg unbillig wäre, nun andere Regelungen zu treffen. Eine bloße Erwartungshaltung stellt jedoch keine unabänderliche Position dar.
Ein Fall der echten Rückwirkung ist gegeben, wenn ein in der Vergangenheit angefangener und abgeschlossener Sachverhalt nachträglich aufgegriffen wird und neu geregelt wird. Die echte Rückwirkung ist in der Regel unzulässig und nur in strengen Ausnahmefällen gestattet.
Hingegen liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, wenn ein in der Vergangenheit angefangener Sachverhalt, der bis in die Gegenwart fortwirkt, d. h. also noch nicht abgeschlossen ist, aufgegriffen wird und nachträglich neu geregelt wird. Die unechte Rückwirkung ist in der Regel zulässig und lediglich abzulehnen, wenn bereits ein besonderes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage gebildet wurde, sodass es schlichtweg unbillig wäre, nun andere Regelungen zu treffen. Eine bloße Erwartungshaltung stellt jedoch keine unabänderliche Position dar.
Landesarbeitsgericht München, Urteil LAG BY 11 Sa 90 16 vom 21.09.2016
Normen: TVöD-S § 33