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A-1 Entsendebescheinigung ersetzt nicht Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Beschäftigter sich auf Weisung des deutschen Arbeitgebers vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Sozialversicherungsrechts begibt und dabei in einem ausländischen Unternehmen eingebunden ist, so dass er auch Steuern und sonstige fiskalische Abgaben an die dortigen Behörden zahlt.
In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht als Beschäftigter in der deutschen Sozialversicherung fort.
Mit der A-1 Entsendebescheinigung wird für deutsche Behörden und Gerichte eindeutig der sozialversicherungsrechtliche Status festgelegt. Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Tatsachen, die zur Grundlage bei der Ausstellung der Bescheinigung gemacht wurden.
Eine A-1 Entsendebescheinigung hat jedoch keine Auswirkungen im Hinblick auf die Frage einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Verstößt danach ein Unternehmen gegen die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und hat keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so hilft ihm eine erteilte A-1 Entsendebescheinigung auch nicht weiter, insbesondere nicht dem Entleiher.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen wird. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt dann der Verleiher.
Mit der A-1 Entsendebescheinigung wird für deutsche Behörden und Gerichte eindeutig der sozialversicherungsrechtliche Status festgelegt. Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Tatsachen, die zur Grundlage bei der Ausstellung der Bescheinigung gemacht wurden.
Eine A-1 Entsendebescheinigung hat jedoch keine Auswirkungen im Hinblick auf die Frage einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Verstößt danach ein Unternehmen gegen die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und hat keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so hilft ihm eine erteilte A-1 Entsendebescheinigung auch nicht weiter, insbesondere nicht dem Entleiher.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen wird. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt dann der Verleiher.
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil OLG Bamberg 3 Ss OWI 494 16 vom 09.08.2016
Normen: AÜG §§ 1, 9, 10, 16