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Leibesvisitation kann Arbeitsunfall darstellen

Ist ein Arbeitnehmer allein durch seine berufliche Tätigkeit einer polizeilichen Maßnahme ausgesetzt, bei der er einen gesundheitlichen Schaden erleidet, so handelt es sich in einem Fall um einen Arbeitsunfall.


In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Mitarbeiterin der deutschen Bahn, die an einen Service-Point eingesetzt war. Während der Arbeitszeit übergab ein Mitarbeiter der Bahnsteigaufsicht der Betroffenen einen Rucksack, der, wie sich herausstellte, mit Geld, Schmuck und einer Festplatte gefüllt war. Der Inhalt des Rucksacks wurde von den Mitarbeitern und der Betroffenen sorgfältig dokumentiert. Später stellte sich heraus, dass Teile aus dem Rucksack fehlten und nicht mehr aufzufinden waren. In der Folge musste sich die Betroffene einer Leibesvisitation durch die Polizei unterziehen, bei der sie sich komplett entkleiden musste. Durch die Leibesvisitation erlitt die Betroffene eine psychische Erkrankung. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der Geschehnisse als Arbeitsunfall ab.
Dies jedoch zu Unrecht. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts war Ursache und Auslöser der polizeilichen Maßnahme allein die berufliche Tätigkeit der Betroffenen, welche sich ordnungsgemäß an alle dienstlichen Vorschriften gehalten hatte. Allein durch die Ausübung der Tätigkeit der Betroffenen kam es zu der die Erkrankung auslösenden polizeilichen Leibesvisitation, die durch keinerlei privates Verhalten der Betroffenen hervorgerufen war. Daher war allein die berufliche Tätigkeit Auslöser für die Leibesvisitation, die bei der Betroffenen zu Gefühlen, wie des Ausgeliefertseins, der Ohnmacht und der Hilflosigkeit geführt hat.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 70 14 vom 17.10.2017
[bns]