Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
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des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitgeber kann auch wegen Krankheit kündigen
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist kann im Einzelfall ? vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.
In dem entschiedenen Fall, fehlte der Angestellte wegen depressiver Erkrankungen in der Zeit vom 29. September 2011 bis mindestens zum 28. März 2013 ununterbrochen. Zudem fehlte er kürzere Zeiträume von zumeist höchstens zehn Arbeitstagen.
Der Arbeitgeber kündigte dem Angestellten, der gegen die Kündigung klagte und gewann, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat teilweise fehlerhaft über die Fehlzeiten des Angestellten unterrichtete.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist kann im Einzelfall ? vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.
In dem entschiedenen Fall, fehlte der Angestellte wegen depressiver Erkrankungen in der Zeit vom 29. September 2011 bis mindestens zum 28. März 2013 ununterbrochen. Zudem fehlte er kürzere Zeiträume von zumeist höchstens zehn Arbeitstagen.
Der Arbeitgeber kündigte dem Angestellten, der gegen die Kündigung klagte und gewann, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat teilweise fehlerhaft über die Fehlzeiten des Angestellten unterrichtete.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 6 18 vom 25.04.2018