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des Deutschen Anwaltvereins
Ungerechtfertigte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn sie zu Unrecht ergangen ist und durch Zeitablauf auch unerheblich geworden ist.
Der Arbeitgeber hat kein berechtigtes Interesse an einer unrichtigen oder unnötigen Fehler-Dokumentation. Der Verbleib einer unberechtigten Abmahnung in der Personalakte, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung und ist daher rechtswidrig.
Ein Entfernungsanspruch einer rechtswidrigen Abmahnung aus einer Personalakte kann bestehen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des abgemahnten Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Weiter kann ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte auch bestehen, wenn sie eine Lappalie betrifft und daher unverhältnismäßig ist, und ursprünglich zwar zu Recht ausgesprochen wurde, aber aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit vollkommen bedeutungslos geworden ist.
Ein Entfernungsanspruch einer rechtswidrigen Abmahnung aus einer Personalakte kann bestehen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des abgemahnten Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Weiter kann ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte auch bestehen, wenn sie eine Lappalie betrifft und daher unverhältnismäßig ist, und ursprünglich zwar zu Recht ausgesprochen wurde, aber aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit vollkommen bedeutungslos geworden ist.
Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt, Urteil LAG Sachsen Anhalt 5 Sa 7 17 vom 23.07.2019