Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Vor der Kündigung kommt das Clearingverfahren
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dafür muss zunächst ein Grund vorliegen, der an sich geeignet ist, die Kündigung zu begründen. Zudem muss es dem Arbeitgeber unzumutbar sein, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten und den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.
Bei einem großen Unternehmen mit vielen Beschäftigungsmöglichkeiten muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass eine Umorganisation und das ?Freimachen? geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze in dem Unternehmen nicht in Betracht kamen, sog Clearingverfahren. Das Clearingverfahren hat ausschließlich freie und zu besetzende Arbeitsplätze zum Gegenstand.
Bei einem großen Unternehmen mit vielen Beschäftigungsmöglichkeiten muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass eine Umorganisation und das ?Freimachen? geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze in dem Unternehmen nicht in Betracht kamen, sog Clearingverfahren. Das Clearingverfahren hat ausschließlich freie und zu besetzende Arbeitsplätze zum Gegenstand.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 50 19 vom 27.06.2019
Normen: § 626 BGB