Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Kein Verzicht auf Urlaubsabgeltung bei mangelnder Evidenz

Bei einem Arbeitszeitkonto hat jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf, die von ihm abgeleisteten Überstunden durch Freizeit wieder auszugleichen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos kann mittels eines gerichtlichen Vergleichs nur dann erfüllt werden, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.

In dem entschiedenen Fall, wollte die Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen. Das BAG entschied, dass die Arbeitnehmerin Recht hatte und bei dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht erkennen konnte, dass der Arbeitgeber sie zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR578 18 vom 20.11.2019
[bns]