Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitgeber kann bei Scheinselbstständigkeit zu viel gezahlte Vergütung zurückfordern
Ist die von einem Scheinselbständigen erhaltene Vergütung höher als der übliche Arbeitslohn von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben, muss der Scheinselbständige dem Arbeitgeber die Differenz erstatten.
Um die ?übliche Vergütung? zu ermitteln, muss man auf vergleichbare Tätigkeiten in gleichen oder ähnlichen Berufszweigen abstellen, wobei auch der Ort der Tätigkeit eine Rolle spielt sowie Alter und Berufserfahrung des Arbeitnehmers.
Hat man auf diese Weise das übliche Bruttogehalt ermittelt, ist darauf der Arbeitgeberanteil am Sozialbeitrag aufzuschlagen, denn den hätte der Arbeitgeber auch bei korrekter Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssen.
Hat man auf diese Weise das übliche Bruttogehalt ermittelt, ist darauf der Arbeitgeberanteil am Sozialbeitrag aufzuschlagen, denn den hätte der Arbeitgeber auch bei korrekter Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 178 18 vom 26.06.2019