Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Ersatzurlaub verfällt nicht
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub.
Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat.
Ersatzurlaub verfällt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Die Pflicht des Arbeitgebers, den verlangten Urlaub zu gewähren, entfällt damit nicht.
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution für den infolge Verzugs des Arbeitgebers verfallenen Urlaubsanspruch erhält der Arbeitnehmer mit der Entstehung eines Ersatzurlaubsanspruchs, der den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zu den bisherigen Bedingungen zum Inhalt hat.
Ersatzurlaub verfällt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Die Pflicht des Arbeitgebers, den verlangten Urlaub zu gewähren, entfällt damit nicht.
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution für den infolge Verzugs des Arbeitgebers verfallenen Urlaubsanspruch erhält der Arbeitnehmer mit der Entstehung eines Ersatzurlaubsanspruchs, der den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zu den bisherigen Bedingungen zum Inhalt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 615 17 vom 19.06.2018