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Abmahnung muss genau sein
Bei der Formulierung einer Abmahnung, muss sich der Arbeitgeber an die rechtlich zulässigen Vorgaben halten.
Eine wirksame Abmahnung erfordert es, dass der Arbeitgeber u. A. In einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Die Abmahnung beinhaltet neben der Dokumentationsfunktion und der Hinweisfunktion vor allem die Warn- und Ankündigungsfunktion mittels derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer davor warnt, dass im Wiederholungsfalle eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht.
Arbeitsgericht Bochum, Urteil ArbG Bochum 4 Ca 930 17 vom 19.10.2017