Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Beamte dürfen nicht streiken
Das Grundgesetz gewährleistet es grundsätzlich allen Personen und für alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.
Aufgrund besonderer Staatsnähe kann das unter Umständen für Beamte jedoch anders aussehen.
Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar.
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar.
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Bundesverfassungsgtericht, Urteil BVerfG 2 BvR 646 15 vom 12.06.2018