Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Zeitarbeitnehmer werden nicht bei der Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt
Die Beurteilung der regelmäßigen, relevanten Beschäftigtenzahl ist für eine Entlassung und den Entlassungszeitpunkt vorzunehmen.
Entlassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
Bei der Feststellung der Betriebsgröße zum Entlassungszeitpunkt darf nicht, lediglich darauf abgestellt werden, wie viele Arbeitnehmer im Entlassungszeitpunkt in dem Betrieb mehr oder weniger zufällig beschäftigt sind. Entscheidend ist vielmehr, wie viele Arbeitnehmer in der Regel dem Betrieb angehören.
Anhaltspunkte für die normale, regelmäßige Betriebsgröße können die Personalplanung und ein Stellenplan für den Betrieb sein.
Bei der Feststellung der Betriebsgröße zum Entlassungszeitpunkt darf nicht, lediglich darauf abgestellt werden, wie viele Arbeitnehmer im Entlassungszeitpunkt in dem Betrieb mehr oder weniger zufällig beschäftigt sind. Entscheidend ist vielmehr, wie viele Arbeitnehmer in der Regel dem Betrieb angehören.
Anhaltspunkte für die normale, regelmäßige Betriebsgröße können die Personalplanung und ein Stellenplan für den Betrieb sein.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 1 Ca 3390-14 vom 08.09.2016