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Betriebsrat kann auch erst nachträglich unterrichtet werden
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung und Versetzung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen sowie Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen rechtliche Vorschriften verstoßen würde oder eine Benachteiligung eines anderen Arbeitnehmers im Betrieb darstellen würde.
Jedoch ist auch die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste.
Jedoch ist auch die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 14 TaBV 57 16 vom 20.12.2016