Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Leiharbeiter müssen gleich behandelt werden
Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Equal-Pay-Grundsatz nur durch Tarifvertrag abweichen. Eine Abweichung kraft Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund einer Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 4 AZR 66 18 vom 16.10.2019