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Sonn- und Feiertagsarbeit nur ausnahmsweise bei außerbetrieblichen Umständen zulässig
Die Bundesregierung kann durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer Sonn- und Feiertagsarbeit zulassen, wenn unvorhergesehene besonders schwerwiegende Umstände dafür vorliegen.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Adventssonntag 2015. Der Arbeitgeber machte geltend, dass anderenfalls ein unverhältnismäßiger Schaden eintreten würde, mithin ungefähr 500.000 unbearbeitete Bestellungen bis Weihnachten liegen bleiben würden.
Der Kläger gewann das Verfahren.
Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein.
Im Fall wurde das hohe Arbeitsaufkommen durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 8 C 3 20 vom 27.01.2021