Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Gewerkschaften dürfen Mails versenden
Arbeitgeber können nur in besonderen Ausnahmefällen von Gewerkschaften verlangen, den weiteren Versand von E-Mails an die eigenen Mitarbeiter zu unterlassen.
Gewerkschaften dürfen die Arbeitnehmer eines Unterneh-mens auch dann über die betriebliche E-Mail-Adresse an-schreiben, wenn den Mitarbeitern die private Nutzung der E-Mail-Adresse untersagt ist. Notwendig ist lediglich, dass die Gewerkschaft tarifrechtlich für das Unternehmen zuständig ist, meint das Bundesarbeitsgericht. Die Richter sehen erst dann einen Unterlassungsanspruch, wenn durch die E-Mail-Sendungen nachhaltige Betriebsstörungen eintreten.