Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Karenzentschädigung auch in der Probezeit
Der Anspruch auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich für ein Wettbewerbsverbot steht auch einem Arbeitnehmer zu, dem noch in der Probezeit gekündigt wird.
Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot, wonach der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nicht für einen Konkurrenten arbeiten darf, steht dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung als Ausgleich zu. Das Bundesarbeitsgericht macht dabei keinen Unterschied zwischen normalen Arbeitnehmern und denjenigen, welchen bereits in der Probezeit gekündigt wird. Selbst wenn im Anstellungsvertrag keine Entschädigung vorgesehen ist, kann der Gekündigte einen Anspruch auf angemessene Entschädigung durchsetzen.