Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Unterschreibt der Prokurist einer Gesellschaft den Arbeitsvertrag, der ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses enthält, so muss er mit einem Zusatz zu seiner Unterschrift auf die Prokura hinweisen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss laut Gesetz schriftlich vereinbart und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden. Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, muss der Vertrag vom Vertretungsbevollmächtigten unterschrieben werden. Im Fall der GmbH ist das der Geschäftsführer, bei einer KG der Komplementär, bei einer GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Unterschreibt "nur" ein Prokurist, so muss er mit einem Zusatz zu seiner Unterschrift auf die Prokura hinweisen, also beispielsweise mit "ppa.".
Tut er das nicht, so ist die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt und das Wettbewerbsverbot ist ungültig. Das Landesarbeitsgericht Hamm erlaubte aus diesem Grund auch einem Entwicklungsleiter den Wechsel zum Konkurrenten seines alten Arbeitgebers: Zwar war der das Wettbewerbsverbot von beiden Seiten unterschrieben, für den Arbeitgeber hatte jedoch nur der Prokurist unterschrieben und dabei nicht auf die Prokura hingewiesen.