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Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind bei psychischen Gesundheitsschäden nur bei Vorsatz möglich

Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz können auch aufgrund von medizinisch feststellbaren psychischen Gesundheitsschäden, wie z.

B. Depressionen, Neurosen oder Psychosen, angeordnet werden. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Täter einen psychischen Gesundheitsschaden des die Schutzanordnung Ersuchenden zumindest billigend in Kauf genommen hat, mithin also vorsätzlich gehandelt hat.

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht keine Schutzanordnungen aufgrund der Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil.
 
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil OLG Bamberg 2 UF 184 11 vom 24.08.2011
Normen: GewSchG §§ 1, 3
[bns]