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Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Gefährdung des Kindeswohls und Aufhebung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen
Ist einer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Einleitung und Durchführung der Erziehung und Gesundheitsfürsorge wegen einer Kindeswohlgefährdung entzogen worden, so sind diese Maßnahmen wieder aufzuheben, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliegt und eine tatsächliche Änderung in den Lebensumständen der Mutter eingetreten ist.
Eine Kindeswohlgefährdung kann ausgeschlossen werden, wenn die Mutter den erhöhten therapeutischen und erzieherischen Bedarf der Kinder gewährleisten kann und in ihrer Erziehungsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt ist.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 158 10 vom 15.02.2011
Normen: BGB § 16096