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Namensänderung eines Kindes hin zu dem Familiennamen der Pflegeeltern ist zugunsten des Kindeswohls zulässig

Die Namensänderung eines Pflegekindes in den Nachnamen seiner Pflegeeltern kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt hierbei vor, wenn die Namensänderung dem Kindeswohle entspricht, das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist und eine Adoption nicht in Frage kommt.

Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Das Familiengericht darf die sachlich-inhaltliche Entscheidung nicht vornehmen, mithin ist es nur hinsichtlich der Frage zur Entscheidung befugt, ob die Antragsstellung für eine Namensänderung an sich schon geeignet ist, das Kindeswohl zu gefährden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 126 11 vom 30.06.2011
Normen: BGB § 1618; NamÄndG §§ 2 I, 3 I
[bns]