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Keine Kindeswohlgefährdung bei einjähriger Drogenabstinenz der Mutter
Der Verbleib eines Pflegekindes in seiner Pflegefamilie kann angeordnet werden, wenn und solange das Kindeswohl durch eine Wegnahme gefährdet würde.
Eine Gefährdung des Kindeswohls sah das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht an, im welchen eine drogenabhängige Mutter ihr Kind in eine Pflegefamilie gab und anschließend eine zweimonatige Haftstrafe wegen Diebstahls antreten musste. Das Kind verblieb auch nach der Haftentlassung der Mutter in der Pflegefamilie. In der Folgezeit (ein Jahr nach Haftentlassung) konnte bei der Mutter jedoch durch Urinkontrollen kein Drogenkonsum mehr nachgewiesen werden, weshalb die Rückführung des Kindes zu der leiblichen Mutter angeordnent wurde. Hiergegen wehrten sich die Pflegeeltern.
Das Gericht sah in dem Sachverhalt keine Gefährdung des Kindes. Aus dem Umstand, dass die Mutter früher Drogen konsumiert hat, könne demnach nicht gefolgert werden, dass eine schwere und nachhaltige Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes bei einer Rückkehr zu der leiblichen Mutter zu erwarten ist. Auch kann bei einer einjährigen Drogenabstinenz keine Gefahr des Rückfalls in den Drogenkonsum angenommen werden.
Das Gericht sah in dem Sachverhalt keine Gefährdung des Kindes. Aus dem Umstand, dass die Mutter früher Drogen konsumiert hat, könne demnach nicht gefolgert werden, dass eine schwere und nachhaltige Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes bei einer Rückkehr zu der leiblichen Mutter zu erwarten ist. Auch kann bei einer einjährigen Drogenabstinenz keine Gefahr des Rückfalls in den Drogenkonsum angenommen werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 140 11 vom 08.06.2011
Normen: FamFG § 64 III, BGB §§ 1632 IV, 1666, 1666a