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Keine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts bei großen ehebedingten Nachteilen

Bei einer beonders langen Ehedauer und großer Nachteile aufgrund von Kindererziehung ist eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nicht gerechtfertigt.

Dabei ist in erster Linie maßgeblich, wie groß die durch die Ehe entstandenen Nachteile sind, mögen diese auch im Zuge einer einvernehmlichen Aufgabenverteilung entstanden sein.
Eine lange Ehedauer hingegen ist ein geringer wiegendes Abwägungskriterium.
In dem entschiedenen Fall arbeitete die geschiedene Ehefrau vor der Ehe als Arzthelferin und gab ihre Tätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung auf. Am Ende der Betreuungszeit war sie noch während der Dauer von 19 Jahren geringfügig in ungelernten Berufen beschäftigt. Die Ehe wurde nach 33 Jahren geschieden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 246 10 vom 16.05.2011
Normen: BGB §§ 1573 II, 1578 b
[bns]