Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei einer Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich kann nach dem Versorgungsausgleichsgesetz aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Ehepartner während der Ehe fast nicht versicherungspflichtig gearbeitet hat, während der andere Ehepartner neben der Haushaltsführung und Kindererziehung noch berufstätig gewesen ist.
Demnach kann es eine grobe Unbilligkeit i. S. d. Versorgungsausgleichsgesetzes sein, den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen.
In dem entschiedenen Fall hat der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in Teilen gröblich verletzt.
Er konnte sich nicht darauf berufen, dass eine sog. Hausmann-Ehe geführt worden ist. Vielmehr war das Gericht von einer gemeinsamen Haushaltsführung und Kindererziehung durch die Eheleute überzeugt.
Der Antragsgegner ist während der Ehezeit nicht bzw. nur zeitweilig einer mehr als unerheblichen versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Demgegenüber ist die Antragstellerin überobligatorisch berufstätig gewesen. Der Antragsgegner ist auch seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt im Zeitraum der Trennung nicht nachgekommen.
Demnach war auch das Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Trennung im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Da sich der Antragsgegner aber immerhin an der Kindererziehung beteiligt hatte, kam kein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.
Demnach kann es eine grobe Unbilligkeit i. S. d. Versorgungsausgleichsgesetzes sein, den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen.
In dem entschiedenen Fall hat der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in Teilen gröblich verletzt.
Er konnte sich nicht darauf berufen, dass eine sog. Hausmann-Ehe geführt worden ist. Vielmehr war das Gericht von einer gemeinsamen Haushaltsführung und Kindererziehung durch die Eheleute überzeugt.
Der Antragsgegner ist während der Ehezeit nicht bzw. nur zeitweilig einer mehr als unerheblichen versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Demgegenüber ist die Antragstellerin überobligatorisch berufstätig gewesen. Der Antragsgegner ist auch seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt im Zeitraum der Trennung nicht nachgekommen.
Demnach war auch das Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Trennung im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Da sich der Antragsgegner aber immerhin an der Kindererziehung beteiligt hatte, kam kein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 5 11 vom 30.05.2011
Normen: BGB § 1565 I; VersAusglG § 27