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Anpassung wegen Unterhalts bei Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

Eine Anpassung wegen Unterhalts nach dem Versorgungsausgleichgesetz entfällt nicht schon dann, wenn der Ausgleichspflichtige den geschuldeten Unterhalt trotz eingetretener Rentenkürzung voll erfüllen kann.

Das Anpassungsrecht gebietet es die Kürzung anzupassen bzw. auszusetzten, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht infrage stellt.
Der Ausgleichspflichtige darf durch die Rentenkürzung und eine bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht unverhältnismäßig belastet werden.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 2 UF 227 10 vom 07.11.2011
Normen: VersAusglG § 33 I
[bns]