Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Nachträgliche Herabsetzung oder Befristung nach dem 15.07.2006 geschlossener Vergleiche über den Unterhalt zulässig
Ein Vergleich über den nachehelichen Aufstockungsunterhalt, der vor dem 15.
07.2006 geschlossen wurde, kann nachträglich befristet werden.
In dem Fall hatten die Geschiedenen einen Vergleich über Aufstockungsunterhalt geschlossen. Im gleichen Zeitraum, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wurde die höchstrichterliche Rechtssprechung zu den Befristungsmöglichkeiten bzw. Herabsetzungsmöglichkeiten des nachehelichen Unterhalts grundlegend geändert, was jedoch erst am 15.07.2006 (der Vergleich wurde am 12.04.2006 geschlossen) mit der betreffenden Entscheidung veröffentlicht wurde.
Das Gericht entschied, dass die Parteien erst nach diesem Erstveröffentlichungstermin Kenntnis von der Entscheidung haben mussten und daher ein von der Unterhaltsverpflichteten begehrter Herabsetzungsanspruch nicht präkludiert ist.
Stichtag ist hiernach die Erstveröffentlichung in der Fachpresse.
In dem Fall hatten die Geschiedenen einen Vergleich über Aufstockungsunterhalt geschlossen. Im gleichen Zeitraum, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wurde die höchstrichterliche Rechtssprechung zu den Befristungsmöglichkeiten bzw. Herabsetzungsmöglichkeiten des nachehelichen Unterhalts grundlegend geändert, was jedoch erst am 15.07.2006 (der Vergleich wurde am 12.04.2006 geschlossen) mit der betreffenden Entscheidung veröffentlicht wurde.
Das Gericht entschied, dass die Parteien erst nach diesem Erstveröffentlichungstermin Kenntnis von der Entscheidung haben mussten und daher ein von der Unterhaltsverpflichteten begehrter Herabsetzungsanspruch nicht präkludiert ist.
Stichtag ist hiernach die Erstveröffentlichung in der Fachpresse.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 9 UF 139 11 vom 21.10.2011
Normen: BGB §§ 133, 157, 313, 1578b I, II 2; FanFG §§ 238 I 2, II, 239; EGZPO § 36