Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kein Ausschluss des nachehelichen Unterhalts bei Fehlen ehelicher Nachteile
Der Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nachvollziehbar vorträgt, aus welchen Gründen der erlernte Beruf schon geraume Zeit vor der Heirat aufgegeben wurde.
Der nacheheliche Unterhalt entfällt nicht schon dann, wenn ehebedingte Nachteile nicht gegeben sind. Der nacheheliche Unterhalt besteht in diesen Fällen auch nicht nur für eine ganz kurze Zeit, die nicht mehr im Verhältnis zu der Dauer der Ehe steht.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 175 10 vom 11.07.2011
Normen: BGB §§ 1573, 1577, 1578b