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des Deutschen Anwaltvereins
Unzureichendes Sachverständigengutachten kann zur Aufhebung der Betreuung führen
Eine Bertreuung kann aufgrund eines unzureichenden Sachverständigengutachtens aufgehoben werden.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Sachverständigengutachten nicht so gefasst ist, dass es auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit überprüft werden kann.
Wird der Verfahrensbevollmächtigte des unter Betreuung stehenden hinsichtlich der Frage der Aufhebung der Betreuung im Rahmen der Rechtshilfe nicht angehört, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der eine erneute Anhörung gegebenenfalls vor dem Beschwerdegericht erforderlich macht.
Wird der Verfahrensbevollmächtigte des unter Betreuung stehenden hinsichtlich der Frage der Aufhebung der Betreuung im Rahmen der Rechtshilfe nicht angehört, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der eine erneute Anhörung gegebenenfalls vor dem Beschwerdegericht erforderlich macht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 286 11 vom 09.11.2011
Normen: FamFG §§ 26, 30, 33 II 1, 68 III 2, IV, 278 I 1, 280 III; ZPO §§ 361, 375