Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Terminbestimmung in einer Scheidungssache muss Möglichkeit zum Anhängigmachen von Folgesachen geben
Der Termin in einer Scheidungssache ist durch das Familiengericht so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, eine Folgesache unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist anhängig zu machen.
Dabei muss den Beteiligten zur Vorbereitung etwaiger Anträge zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
Eine zu kurzfristige Terminbestimmung beschneidet die Rechte desjenigen Ehegatten, der wirtschaftliche Ansprüche aufgrund der Scheidung stellen will. Demnach ist eine Terminsverlegung vorzunehmen, wenn die Folgesachen nicht mehr bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden können. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.
Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
Eine zu kurzfristige Terminbestimmung beschneidet die Rechte desjenigen Ehegatten, der wirtschaftliche Ansprüche aufgrund der Scheidung stellen will. Demnach ist eine Terminsverlegung vorzunehmen, wenn die Folgesachen nicht mehr bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden können. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.
Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 447 10 vom 21.03.2012
Normen: FamFG § 137